Veit Noll: Aufruhr der Untertanen der Grundherrschaft Scharfenstein bei Zschopau gegen Frondienstforderungen der hochadeligen Herren und Brüder von Einsiedel 1812-1814

Schieben wir die Sozialromantik beiseite - negieren wir Hildebrand von Einsiedel als Schöngeist und in seiner Stellung am Fürstenhof in Sachsen-Weimar-Eisenach, August von Einsiedel als Philosophen, Gesellschaftskritiker und Naturforscher, die Brüder August, Alexander und Georg von Einsiedel als Afrikaforscher. Betrachten wir die Situation und das Verhalten eben dieser Brüder von Einsiedel als Gutsherren von Scharfenstein in der Auseinandersetzung mit ihren Untertanen.

Diese Untertanen der Gemeinden Großolbersdorf, Scharfenstein, Grüna, Hopfgarten, Hohendorf und Grießbach hatten für die Bewirtschaftung des Rittergutes mit den Vorwerken Scharfenstein und Grüna laut Erbregister insgesamt jährlich 453 Tage Dienst mit dem Pferdegespann mit je zwei Pferden und 1.425 Frontage Handarbeit zu leisten. Dies sind die sogenannten gemessenen Frontage. Mit der Bewirtschaftung des Gutes sind die Arbeiten auf dem Feld, zur Ernte und zum Heumachen gemeint.

Diese Frontage ergeben sich aus den Einzelleistungen der Gemeinden wie folgt:

- Großolbersdorf 280 Spanntage und 800 Handdiensttage;

- Griesbach 105 Spanntage und 251 Handdiensttage;

- Hohendorf 28 Spanntage und 152 Handdiensttage;

- Scharfenstein 123 Handdiensttage und

- Grüna  und Hopfgarten zusammen 40 Spanntage und 99 Handdiensttage.

Darüber hinaus forderten die hochadeligen Gutsherren von Einsiedel von ihren Untertanen weitere Dienst mit der Begründung, dass ihnen ein Rittergut als Lehen gegeben worden sei:

- ungemessene Baudienste für das Schloss Scharfenstein sowie die Vorwerke Scharfenstein, Grüna, die Schäferei, die Schlossmühle und die Brücke über den Zschopaufluss;  

- unentgeltliche Arrestanten- und Sicherheitswachen sowie der Verpflegung der Arrestanten und Untersuchungsgefangenen und schließlich die Übernahme der Kosten der peinlichen Verfahren (Untersuchungs- bzw. Strafverfahren) einschließlich des sogenannten Buben- bzw. Henkergeldes zur Entlohnung für den Vollstrecker der Strafen;

- von den Häuslern und Hausgenossen Frondienste um einen täglichen Lohn von 2 Groschen, wenn die benannten Frontage nicht zureichten, für 

a) Bäume putzen,

b) Obstbrechen,

c) Zäune ausbeßern,

d) Sträucher abhacken,

e) Hollunder und Ebischbeeren brechen,

f) Kalk streuen und löschen,

g) Getreide umstechen,

h) Heu binden und

i) Obstbäume aufhacken;

- die sogenannten Gleicharbeit von Walpurgis bis Michaelis (Sommer) für 1 Groschen und 10 Denar bzw. von Michaelis bis Walpurgis (Winter) für 1 Groschen 6 Denar für:

a) Wiesen räumen,

b) Verschlägen,

c) Streu kratzen,

d) Mistsudel auswerfen,

e) Dünger laden,

f) Dünger ausbreiten,

h) Stangen hauen,

i) Hopfenstangeln,

j) Hopfen abnehmen und

k) Gräben machen.

Gewöhnliche Arbeitszeiten waren von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. Die unterschiedlichen Zahlungen erklären sich aus den kürzeren Arbeitstagen im Winter wegen der Dunkelheit.

Streitigkeiten um Frondienste gab es über die Zeit vor allem nach dem Bauernkrieg und der Reformation immer wieder und diese mündeten in Vergleichen, in Einigungen zwischen den Gutsherren und Untertanen, z. B. 1578, 1656, 1695, 1734, 1771. 1768 gab es Beschwerden der Untertanen gegen Forderungen des Pächters Gäbler. 1771 wurden Frondienste verweigert. 1800 verweigerten zwei Untertanen Dienste zum Dünger laden gegen das festgesetzte geringen Entgelt als Gleicharbeit. 1808 verweigerten Untertanen die Forderungen zu den Wachen und peinlichen Kosten bzw. die Gleicharbeit.

Als die Gutsherren von Einsiedel neben den gemessenen Wirtschaftsfrondiensten 1812 von ihren Untertanen ungemessene Baufrondienste als Spanndienste und Handdienste forderten, spitzte sich die Situation der Untertanen zu. Sie fühlten sich durch Fronleistungen für wüste Bauerngüter ohnehin schon überfordert. Die Gutsherren mussten längst überfällige Reparaturen an den vernachlässigten Vorwerken Scharfenstein und Grüna durchführen. So ordneten sie kraft ihrer Herrschaft die ungemessenen Baudienste als Transport und Handlangerdienste an. 

Die Untertanen der Herrschaft Scharfenstein erklärten nun samt und sonders über ihre Gemeinden, dass sie diese ungemessenen Baufronen als Spann- und Handdienste nicht leisten werden, verweigerten die Arrestanten- und Sicherheitswachen, die Übernahme der Kosten der peinlichen Verfahren sowie die Gleicharbeit.

So fanden sich die Gutsherren-Brüder von Einsiedel - vermutlich ohne Friedrich Hildebrand von Einsiedel - Mitte 1812 auf Scharfenstein ein. Dem Rittmeister Alexander von Einsiedel wurde nunmehr die Administration übertragen. Die Brüder stimmten sich ab und setzten zusammen eine Beschwerdeschrift gegen die Weigerungen ihrer Untertanen zu Händen des Patrimonialgerichtes auf.  

Die Untertanen der sechs Gemeinden fanden sich ebenfalls zusammen. Ein Ausschuss wurde gewählt. Mit Hilfe eines engagierten Juristen setzten die Untertanen einen umfassende Verteidigungsschrift zu Händen des Patrimonialgerichtes auf.

Zwischen der Gutsherrschaft und den Mitgliedern des Ausschusses der Untertanen fanden Zusammenkünfte - sicher unter Leitung des Gerichtsdirektors Friedrich Wilhelm Michael Hertel - statt. Es handelte sich immerhin um drei solcher Zusammenkünfte. Über die Einzelheiten des Verlaufes ist nichts bekannt, Protokolle sind nicht überliefert. Die Ausschussmitglieder blieben in hartnäckiger Konsequenz bei der Verweigerung von Fronarbeiten, die über die gemessenen Frondienste hinausgehen sollten. Solche zusätzlichen Dienste würde die Herrschaft völlig ohne jeden Rechtsgrund erwarten.

Die Gutsherren konterten und drohten an, die erforderlichen Bauarbeiten gegen die Bezahlung eines übliches Entgeltes durch Andere vornehmen zu lassen und den Untertanen im Wege der Restitution in Rechnung zu stellen, ggf. durch das Gericht zwangsweise beitreiben zu lassen. Auch eine Strafe wegen Verweigerung der Frondienste stand in Rede.

Schriftlich und mündlich begründeten die Untertanen ihre Weigerung damit, dass die geforderten ungemessenen Dienste, die Wachen und Übernahme der peinlichen Kosten und die Gleicharbeit in den Vergleichen (Rezessen) der Herrschaft mit den Untertanen aus der Vergangenheit, so speziell 1578, 1656, 1695, 1734 und 1771 sowie in dem Erbbuch nicht genannt bzw. verzeichnet seien und sie daher keine Rechtsverpflichtung erkennen können. 

Die Gutsbesitzer waren nach ihren Entgegnungen schriftlich und mündlich empört. Die schriftlichen Formulierungen sprechen da eine ganz deutliche Sprache. Den Untertanen warfen sie Ignoranz, mangelnde Rechts- und Geschichtskenntnis vor. Speziell bei der Belehnung mit einem Rittergut sei es ein althergebrachtes Recht aus der Lehns- und Landesverfassung, dass sie von den Untertanen neben den gemessenen Hand- und Spanndiensten ungemessene Baufrondienste zur Unterhaltung, Instandsetzung und Neubau nach ihrem Bedarf für das Schloss, die Vorwerke, die Brücke und Mühle, mithin was sich in ihrem Eigentum befindet, verlangen könnten. Diese Arbeiten seien auch in der Vergangenheit über die Jahrhunderte geleistet worden. Die alten Rezesse von 1578, 1656, 1734 pp. zeigten die immer wieder auftretenden Widerständigkeiten der Untertanen gegen ihre Pflichten gegenüber ihrer Gutsherrschaft. Sie regelten nur das strittige und ließen unstrittiges unberührt. Insoweit könnten die Untertanen nichts daraus herleiten, wenn zu den unstrittigen ungemessenen Baufronen nichts in den Rezessen enthalten sei. Auch Modifkationen von Fronleistungen würden solche an sich nicht in Frage stellen, sondern nur die Art und Weise der Ausübung regeln. Anhand von Beispielen zu Arrestanten und Sicherheitswachen aus der Vergangenheit machten sie deutlich, das solche unbestritten durch die Untertanen geleistet worden seien. Schließlich seien die alten Ritterrechte von der Landesherrschaft an Ritter zur Belohnung für ihre Dienste verliehen worden und dienten sowohl zur Unterhaltung des Rittergutes als zum Wohlsein der Belehnten.

In der Entgegnung bestritten die Untertanen diese alten Ritterrechte. Sie könnten nicht erkennen, wo diese verankert sein sollen. Sie und ihre Vorfahren haben solchen nicht zugestimmt. Bei den über die Jahrhunderte hinzugekommenen Untertanen - die also nicht von Anbeginn Untertanen waren und sich z. B. eine Bauernstelle, ein Haus oder eine Stelle zur Errichtung eines Hauses erwarben - sind in den Verleihungen und Vereinbarungen hierzu solche Ritterrechte nicht erwähnt und enthalten. Die Gutsherrschaft können aber von den Untertanen nur solche Pflichten verlangen, in die sie selbst bzw. ihre Vorfahren auch eingewilligt hätten. Schließlich könne auch die Landesherrschaft ihnen solche Pflichten für Rittergüter nicht auferlegen, wenn sie nicht darin eingewilligt hätten. Aus diesen widersätzigen Argumenten hören wir deutlich das Denken Rousseaus im Sinne eines Gesellschaftsvertrages heraus.

Als Administrator der Gutsherrschaft veröffentlichte Alexander von Einsiedel in eigenen Namen und im Namen seiner Brüder nach den drei erfolglosen Erörterungsterminen (Verhörsterminen) eine "Bekanntmachung" an alle Untertanen der sechs Gemeinden. In dieser attackierte er die Ausschussmitglieder der Dörfer und unterstellte diesen anderweitige eigennützige Interessen, da sie auf Einigungsvorschläge der Grundherren nicht eingegangen, sondern hartnäckig bei ihren Rechtsmeinungen geblieben seien. Er griff ihre Kompromisslosigkeit scharf an und meinte die Ausschusspersonen würden ihren Gemeinden nur Schaden zufügen. Ein Kompromissvorschlag bestand z. B. darin, dass anstatt das die Arrestanten- und Sicherheitswachen von den Untertanen geleistet werden, sie in eine gesonderte Kasse dazu ein jährliches Geld einlegen, aus der die entsprechenden Kosten beglichen werden würden. Von Einsiedel schlug des weiteren vor, die Baufronen auf drei Jahre zu verteilen und das Entgelt für die Gleicharbeit anzuheben. Die Untertanen blieben davon ungerührt.

Bemerkenswert in der Auseinandersetzung von Gutsherren und Untertanen in der Herrschaft Scharfenstein ist, dass sie rechtlich argumentieren und ihre Auseinandersetzung über ein zur Verfügung stehendes Rechtsprozedere mit Beschwerdeschrift, Gegenschrift und Entscheid unter Beiziehung von Juristen führen. Das Gericht fordert die eine und die andere Seite zur Erklärung, zur Erwiderung und unter Fristsetzung auf. Der Gerichtsdirektor fasste die Ansichten und Argumente der Kontrahenten zusammen und legt diesen Bericht mit den Schriftsätzen und beigezogenen Akten der Landesregierung zur Entscheidung vor. In dieser Form scheinen auch die früheren Streitigkeiten nach dem Deutschen Bauernkrieg und der Reformation geführt worden zu sein, die zu den erwähnten Rezessen führten. So hat die Geltendmachung der Interessen durch die Pflichtigen - die ihre Arbeitskraft anderen zur Aneignung der Mehrarbeit zur Verfügung stellen bzw. nach den Gesellschaftsstrukturen dazu gezwungen sind - über ein rechtsförmliches Verfahren und der rechtlichen Argumentation in der deutschen Geschichte offenbar tiefe Wurzeln. Das Recht wird als ein Kampfmittel genutzt, zeigt aber auch das Kräfteverhältnis zwischen den arbeitenden Pflichtigen und den Herren.

Die Landesregierung entschied mit Reskript vom 18. Oktober 1813, der allerdings - vermutlich infolge der Wirren des Befreiungskrieges gegen Napoleon - am 10. März 1814 publiziert, also bekannt gemacht, worden ist. Eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der einen und der anderen Seite ist diesem nicht zu entnehmen. Ohne jegliche Begründung wird angeordnet, dass die ungemessenen Baufronen zu leisten sind, andererseits die Untertanen von der Gleicharbeit, den Arrestanten- und Sicherheitswachdiensten frei sind. Die Untertanen hatten einen Teilerfolg zu verzeichnen, die Obrigkeit ebenso. Es blieb beiden Seiten allerdings unbenommen, noch einen Prozess zu führen und damit eine anderweitige Entscheidung herbeizuführen. Es scheint, dass andere Rechtsformen mit einer solchen Prozessführung vorgesehen und möglich waren. Das Reskript mutet also wie eine Zwischenentscheidung an.

Gleichwohl, die Herren von Einsiedel stellten ihren Untertanen Restitutionsrechnung über 1.320 Taler, 15 Groschen und 10 Denar für die zwischenzeitlichen Baudienste. Das Scharfensteiner Gericht setzte den Gemeinden Frist von 3 Wochen zur Bezahlung. Die Untertanen weigerten sich mit der Begründung, dass keine rechtskräftige Endentscheidung vorliege, die Rechnung zu prüfen sei und während des Rechtsstreites vor der Entscheidungsfindung durch die Landesregierung solche Ersatzansprüche nicht entstehen könnten.

Die Rechnung der Herren über rund 1.320 Taler setzt sich aus Arbeitsleistungen

108 Tage auf das Vorwerk Grüna im Jahr 1812,

705 Tage auf das Vorwerk Grüna im Jahr 1814,

244 Tage auf das Vorwerk Scharfenstein im Jahr 1812,

1.143 Tage auf das Vorwerk Scharfenstein im Jahr 1813,

5 Tage auf das Vorwerk Scharfenstein im Jahr 1814 zusammen.

Es wurden Holz, Ziegel, Lehm, Sand und Kalk gefahren. Handlangerarbeiten zum Schachten, Lehm graben, Zuarbeiten zu den Arbeiten der Maurer und Dachdecker etc. aufgeführt.

Die Untertanen waren allerdings weiterhin nicht bereit, diese Kosten aufzubringen und gegenüber ihrer Herrschaft unwillig. Über einige Jahre wurde miteinander gestritten, bis schließlich am 23. Dezember 1819 zwischen Herrschaft und Untertanen eine Einigung herbeigeführt wurde, die auch die Zwangsgesindedienste - die von den Kindern und Jugendlichen der Untertanen gegen ein äußerst geringes Entgelt zu leisten waren - mit einbezog.

Die Entschädigung der Baufuhren wurde auf ganze 35 Taler, zu zahlen auf den 1. März 1820, festgesetzt. Künftige Baufuhren wurden auf insgesamt höchstens 63 Spanntage mit zweispännigen Fuhren vereinbart. Der Gesindezwang wurde gegen eine jährliche Zahlung von 85 Taler, von den Gemeinden an die Herrschaft zu leisten, aufgehoben. Die Gleicharbeit wurde aufgehoben. Die Gerichtskosten trugen die Gemeinden zu 2/3 und die Herrschaft zu 1/3.

Es ist zu sehen, dass die kulturvollen, intellektuellen Gutsbesitzer von Einsiedel aus ihrem Interesse an der Arbeit der Anderen nur schwerlich herauskommen konnten. Die ererbte Stellung war für sie eine angenehme Sache. Schließlich hatten sie auch entsprechende Bedürfnisse entwickelt. Zum anderen überdeckt die Stülpner-Rezeption den hartnäckig kämpferischen Einsatz der Untertanen am Anfang des 19. Jahrhunderts für ihre eigenen Interessen, auch wenn sie von ihm und seinem Handeln womöglich in der Berufung auf das Recht oder das Infragestellen von Rechten der Herrschaft - des Ritterrechtes wie das Jagdrecht - gelernt haben oder bestärkt worden sind.

Der Vetter Kurt Heinrich von Einsiedel vereinbarte mit seinen Untertanen von Weißbach-Dittersdorf bereits 1793 die Ablösung der Frondienste durch Geldleistungen. In den Niederschriften von August von Einsiedel von 1814 für eine gesamtdeutsche Verfassung findet sich die Forderung, dass jegliche Frondienste durch Geld abzulösen seien. In der Vereinbarung von 1819 entsagten die Rittergutsbesitzer von Scharfenstein einem gewissen Teil ihrer Fronforderungen und stimmten der Ablösung des Gesindezwanges gegen Geld zu. Die Verbürgerlichung des Einsiedelschen Adelsgeschlechts ist unübersehbar. Den Forderungen von August von Einsiedel in seinen Ideen zur Zeit der Französischen Revolution, dass die Ergebnisse der Arbeit den Arbeitenden gehören und das Erbrecht - vermutlich auf die Folge in den Guts- und Adelsherrschaften bezogen - wegfallen solle, standen das unmittelbare eigene Interesse in der Herrschaft Scharfenstein gegenüber. Gleichwohl kann man von seiner radikalen Denkweise in den Ideen lernen, so wie auch die Untertanen ihre eigenen Interessen zwangsläufig aus der Not heraus erkannt und sich dafür nachdrücklich eingesetzt haben.   

Diese Ausführungen werden wir an anderer Stelle ergänzen, konkretisieren und im Einzelnen nachweisen. 

Quellen: Archivforschungen

05. August 2015